20 In Deutschland sind nach dem Infektionsschutzgesetz IfSG Krankheitsverdacht Erkrankung und Tod an Pest vom feststellenden Arzt an das zuständige Gesundheitsamt namentlich zu melden Leiter von Untersuchungsstellen Laboratorien sind laut Infektionsschutzgesetz verpflichtet den direkten oder indirekten Nachweis des Erregers zu melden Das Auftreten von Pest ist vom Gesundheitsamt unverzüglich über die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde an das Robert Koch Institut zu übermitteln Das Zentrum für Biologische Gefahren und Spezielle Pathogene ZBS beschäftigt sich mit außer gewöhnlichen biologischen Gefahren lagen und gliedert sich in eine Informationsstelle des Bundes für Biologische Gefahren und Spezielle Pathogene IBBS sowie sechs weitere Fachgebiete ZBS 1 6 mit entsprech ender Labor und Forschungskapazität Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für spezielle Fachfragen ist das Konsiliarlaboratorium für Yersinia pestis München

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